Hallo zusammen. Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Aufgabe 1
Der Berliner Händler für Unterhaltungselektronik, Frank Müller, baut ein neues Autoradio in seinen Lieferwagen ein. Einem Fremden hätte er dafür 140,00 € netto berechnet.
Kann mir jemand bitte sagen ob dieser Umsatz im Inland steuerbar ist?
Aufgabe 2
Die Schülerin Svenja Schneider verkauft und übergibt in Berlin ihr gebrauchtes Fahrrad an einen Fahrradhändler für 100,00 €.
Hat Svenja bezüglich Umsatzsteuergesetz eine Leistung bewirkt?
Vielen Dank im Voraus!
Für alle, die mir helfen möchten (automatisch von OnlineMathe generiert): "Ich möchte die Lösung in Zusammenarbeit mit anderen erstellen." |
1:
Ich nehme an, der Fall könnte einerseits als Verkauf betrachtet werden, wobei 19% Umsatzsteuer anfielen. Andererseits hingegen kauft er das Radio ja wieder sich selbst ab, so dass ein Vorsteuerabzug in Höhe der "gezahlten" Umsatzsteuer geltend gemacht werden kann.
Anderer Argumentationsansatz:
Er hat das Radio nicht gegen eine Geldzahlung verkauft, also ist kein Umsatz generiert worden. --- Zum Glück hat er es in seinen Lieferwagen gebaut, der 100% betrieblich genutzt wird und hoffentlich als Nutzfahrzeug zugelassen ist, um private Nutzung definitiv auszuschliessen.
Bei Privat/Betriebs-Nutzung von Fahrzeugen zu Anteilen, ist für den privat genutzen Anteil des Radios nämlich Umsatzsteuer fällig!!!
------ 2:
Die Schülerin hat vermutlich keinen Betrieb, der nicht für 19 UStG in Frage kommt - daher darf sie keine Umsatzsteuer ausweisen - es fällt auch für den Händler der Vorsteuerabzug weg.
Verkauft der Händler hingegen das Rad für 219 Eur, dann muss er nur die Umsatzsteuer für die Differenz zwischen EK und VK bezahlen, also 19 Eur. siehe 25a UStG
Betreibt die Schülerin hingegen einen Betrieb, der dauerhaft mehr als 17.500 Eur p.a. umsetzt oder sie hat für Umsatzsteuer optiert, und das Rad wird für betriebliche Zwecke eingesetzt, gilt es als Betriebsmittel und der Verkauf ist umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall darf der Fahrradhändler diesen Betrag als Vorsteuer geltend machen.
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Falls die Aufgabe vor 1989 erstellt wurde, sind die Sondervorschriften für den Status der Besatzungszonen der Westmächte in Berlin zu berücksichtigen! Ein Fahrradverkauf in die sowjetische Besatzungszone ist generell umsatzsteuerfrei gewesen ...
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