Ich habe die folgende Definition im Skript: Zulässige Suchrichtung: Die Teilfolge der durch den allgemeinen Abstiegsverfahren erzeugten Suchrichtungen heiß zulässig, falls gilt: (1). (2).
Ich werde den allgemeinen Abstiegsverfahren hier nicht aufschreiben, da es für meine Frage wohl nicht relevant ist. Nun führt das Skript aus: "Der Ausdruck ist die Steigung der Funktion im Punkt x in Richtung s. Die Bedingung besagt also: Konvergiert die Steigung von in Richtung auf der betrachteten Teilfolge gegen Null, so muss dies auch für die maximale Steigung gelten. Die Bedingung (2) kam daher als abstrakte Winkelbedingung interpretiert werden. Ist eine Abstiegsrichtung, so gilt nämlich und somit Ist also mit die Winkelbedingung
für alle erfüllt, dann folgt daraus unmittelbar, dass die Bedingung (2) gilt." Ich kann diesen letzten Satz nicht nachvollziehen:"...dann folgt daraus unmittelbar, dass die Bedingung (2) gilt.". Wie folgt aus der Winkelbedingung, dass . So wie ich das verstehe, ist das ja so, dass wenn gilt: und es gilt die Winkelbedingung , dann muss ja . Aber aus folgt ja nicht . Deshalb verstehe ich nicht, wie (2) automatisch wegen der Winkelbedingung gilt.
Für alle, die mir helfen möchten (automatisch von OnlineMathe generiert): "Ich möchte die Lösung in Zusammenarbeit mit anderen erstellen." |